Ansprüche von Ausstellern und Verkäufern
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- Missouri Ben
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Re: Ansprüche von Ausstellern und Verkäufern
Hallo Josef,
grundsätzlich gilt für Aussteller und Besucher das gleiche.
Allerdings kommt hier ein weiterer Punkt zum Tragen. Da ein Playmobil-Diorama eine kreative künstlerische Produktion ist, hat der Urheber (deswegen heißt das so) das Urheberrecht darauf.
Das heißt, er muss mit der Veröffentlichung seines Werkes einverstanden sein.
Rein rechtlich kommt dazu, dass bei jedem Foto das veröffentlicht wird, dieses Urheberrecht genannt werden muss.
Du kennst das bestimmt aus der Zeitung - da steht immer ..... Foto: H.Listig .... oder bei Zitaten und ähnlichem: Quelle: M. Muster oder vielleicht auch eine URL (Homepage)
Das liegt im Urheber- und Presserecht begründet. Immer wenn man auf fremdes material zurückgreift, muss man Urheber und Quelle nennen !
Manche Politiker haben das NACH Ihrer Doktorarbeit jetzt auch gelernt ....
Hier würde ich als Veranstalter ganz klar sagen - wer bei mir ausstellt erklärt sich damit bereit, dass sein Werk publiziert und vermarktet wird.
Das muss natürlich in der Regel schriftlich passieren, da sonst im Falle eines Rechtsstreites Aussage gegen Aussage steht.
Ich denke das ist der Hintergrund zu dem was du angesprochen hast.
grundsätzlich gilt für Aussteller und Besucher das gleiche.
Allerdings kommt hier ein weiterer Punkt zum Tragen. Da ein Playmobil-Diorama eine kreative künstlerische Produktion ist, hat der Urheber (deswegen heißt das so) das Urheberrecht darauf.
Das heißt, er muss mit der Veröffentlichung seines Werkes einverstanden sein.
Rein rechtlich kommt dazu, dass bei jedem Foto das veröffentlicht wird, dieses Urheberrecht genannt werden muss.
Du kennst das bestimmt aus der Zeitung - da steht immer ..... Foto: H.Listig .... oder bei Zitaten und ähnlichem: Quelle: M. Muster oder vielleicht auch eine URL (Homepage)
Das liegt im Urheber- und Presserecht begründet. Immer wenn man auf fremdes material zurückgreift, muss man Urheber und Quelle nennen !
Manche Politiker haben das NACH Ihrer Doktorarbeit jetzt auch gelernt ....
Hier würde ich als Veranstalter ganz klar sagen - wer bei mir ausstellt erklärt sich damit bereit, dass sein Werk publiziert und vermarktet wird.
Das muss natürlich in der Regel schriftlich passieren, da sonst im Falle eines Rechtsstreites Aussage gegen Aussage steht.
Ich denke das ist der Hintergrund zu dem was du angesprochen hast.
Re: Ansprüche von Ausstellern und Verkäufern
Lohnt sich mal zu lesen...
Danach dürfte einiges klarer sein:
http://upload-magazin.de/blog/1889-was- ... sequenzen/
Danach dürfte einiges klarer sein:
http://upload-magazin.de/blog/1889-was- ... sequenzen/
Zuletzt geändert von Woody am Montag 19. Oktober 2015, 19:44, insgesamt 2-mal geändert.
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- Klickyweltfrischling
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Re: Ansprüche von Ausstellern und Verkäufern
Ist mir bekanntMissouri Ben hat geschrieben:Hallo Josef,
grundsätzlich gilt für Aussteller und Besucher das gleiche.
Allerdings kommt hier ein weiterer Punkt zum Tragen. Da ein Playmobil-Diorama eine kreative künstlerische Produktion ist, hat der Urheber (deswegen heißt das so) das Urheberrecht darauf.
Das heißt, er muss mit der Veröffentlichung seines Werkes einverstanden sein.
Rein rechtlich kommt dazu, dass bei jedem Foto das veröffentlicht wird, dieses Urheberrecht genannt werden muss.
Du kennst das bestimmt aus der Zeitung - da steht immer ..... Foto: H.Listig .... oder bei Zitaten und ähnlichem: Quelle: M. Muster oder vielleicht auch eine URL (Homepage)
Ich glaube nicht , daß auf den vergangen Börsen solche "Regelwerke" zwischen Veranstalter und Aussteller ausgearbeitet wurden und frage mich warum gerade jetzt das Thema angeschnitten wird?Missouri Ben hat geschrieben:
Das liegt im Urheber- und Presserecht begründet. Immer wenn man auf fremdes material zurückgreift, muss man Urheber und Quelle nennen !
Manche Politiker haben das NACH Ihrer Doktorarbeit jetzt auch gelernt ....
Hier würde ich als Veranstalter ganz klar sagen - wer bei mir ausstellt erklärt sich damit bereit, dass sein Werk publiziert und vermarktet wird.
Das muss natürlich in der Regel schriftlich passieren, da sonst im Falle eines Rechtsstreites Aussage gegen Aussage steht.
Ich denke das ist der Hintergrund zu dem was du angesprochen hast.
Re: Ansprüche von Ausstellern und Verkäufern
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 58 Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.
(2) Zulässig ist ferner die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 genannten Werke in Verzeichnissen, die von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen in inhaltlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Ausstellung oder zur Dokumentation von Beständen herausgegeben werden und mit denen kein eigenständiger Erwerbszweck verfolgt wird.
Letzendlich ist das ganze eine ziemliche Grauzone, da es keine 100%ige Regelung über das Zeigen von Fotos von einer Ausstellung gibt.
Rechtl. sind das alles Einzelfallentscheidungen, die nach verschiedenen Auslegungen entschieden werden können.
Solange in diesem Zusammenhang keine Fotos vom Aussteller selbst und eine Nennung seines realen Namens erfolgen (sofern nicht gestattet), würde ich es auf sich beruhen lassen und so hinnehmen.
§ 58 Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.
(2) Zulässig ist ferner die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 genannten Werke in Verzeichnissen, die von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen in inhaltlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Ausstellung oder zur Dokumentation von Beständen herausgegeben werden und mit denen kein eigenständiger Erwerbszweck verfolgt wird.
Letzendlich ist das ganze eine ziemliche Grauzone, da es keine 100%ige Regelung über das Zeigen von Fotos von einer Ausstellung gibt.
Rechtl. sind das alles Einzelfallentscheidungen, die nach verschiedenen Auslegungen entschieden werden können.
Solange in diesem Zusammenhang keine Fotos vom Aussteller selbst und eine Nennung seines realen Namens erfolgen (sofern nicht gestattet), würde ich es auf sich beruhen lassen und so hinnehmen.
Re: Ansprüche von Ausstellern und Verkäufern
Was das Fotografieren von Personen und die Darstellung dieser Fotos betrifft, ist das eindeutig geregelt.
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
- Junker Jörg
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Re: Ansprüche von Ausstellern und Verkäufern
Weil hier gerade jetzt ein Thema läuft, in dem es um unsere Erwartungen, Ansprüche... auf Börsen und Stammtischen geht - vielleicht?Playmowahn hat geschrieben:Ich ... frage mich warum gerade jetzt das Thema angeschnitten wird?
Ich hab's aus der Sicht des Ausstellers geschrieben. Ebensogut hätte ich als Besucher formulieren können: Ich möchte gerne Photos machen und sie auch zeigen dürfen... Daß das Thema heikel ist, dafür kann ich ja nun nichts. Aktuell ist es halt zur Zeit - nicht nur hier.
jj:
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Re: Ansprüche von Ausstellern und Verkäufern
MOD KOMM & EDIT Littledive:
Smilies-Parade entfernt. trägt nicht zum Thema bei.
Didier
Smilies-Parade entfernt. trägt nicht zum Thema bei.
Didier
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Re: Ansprüche von Ausstellern und Verkäufern
Du hattest in der "ich-Form" geschrieben. Und es hört sich an als: "Ich will nicht, daß mein Chef/ meine Schüler/ meine Kollegen mitbekommen, welche schönen Sachen ich mit Playmobil bauen kann"Junker Jörg hat geschrieben:Weil hier gerade jetzt ein Thema läuft, in dem es um unsere Erwartungen, Ansprüche... auf Börsen und Stammtischen geht - vielleicht?Playmowahn hat geschrieben:Ich ... frage mich warum gerade jetzt das Thema angeschnitten wird?
Ich hab's aus der Sicht des Ausstellers geschrieben. Ebensogut hätte ich als Besucher formulieren können: Ich möchte gerne Photos machen und sie auch zeigen dürfen... Daß das Thema heikel ist, dafür kann ich ja nun nichts. Aktuell ist es halt zur Zeit - nicht nur hier.
jj:
Also wie schon geschrieben, dann einfach Ausstellungen meiden
Junker Jörg hat geschrieben:Und ich könnte mir vorstellen, daß es auch andere Menschen hier gibt, die in "halböffentlichen" Berufen (wie z.B. Lehrer, Politik...) tätig sind und für die es u.U. problematisch sein könnte, wenn so ein Hobby zu weite Kreise zieht... .
jj:
- Junker Jörg
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Re: Ansprüche von Ausstellern und Verkäufern
Erstens hatte ich - wie Du ja auch richtig zitiert hast - von meinem "ich" auf andere, die (wie ich) in bestimmten, halböffentlichen Berufen tätig sind, übertragen. Und zweitens hatte ich diesen Teil konkret auf Namensnennungen bezogen. Das ist eindeutig was anderes, als das, was unter "ganz normal irgendwo mit auf einem Photo sein" zu verstehen ist.Playmowahn hat geschrieben:Du hattest in der "ich-Form" geschrieben. Und es hört sich an als: "Ich will nicht, daß mein Chef/ meine Schüler/ meine Kollegen mitbekommen, welche schönen Sachen ich mit Playmobil bauen kann"
jj:
- Missouri Ben
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Re: Ansprüche von Ausstellern und Verkäufern
ok ihr beiden - vertragt euch wieder
ich würde mich freuen, wenn wir hier zum eigentlichen Thema zurückkommen könnten
ich würde mich freuen, wenn wir hier zum eigentlichen Thema zurückkommen könnten
- Zenobia, die Blutfürstin
- Maxi-Klicky
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Re: Ansprüche von Ausstellern und Verkäufern
Für das von Woody zitierte Recht am eigenen Bild gibt es Einschränkungen im §23 des Urheberrechtsgesetzes:
Das Presserecht spielt dann auch noch mit hinein.
http://www.anwalt.de/rechtstipps/presse ... 09844.html
https://www.rechtambild.de/2011/08/foto ... otografie/
Ist also mal wieder kompliziert. Diese Ergänzung wollte ich aber doch noch anfügen.
Das heißt, wenn man auf einer Ausstellung in den Raum fotografiert, muss man nicht den Rest des Tages an der Tür verbringen um jeden Einzelnen, dessen Hinterkopf im Bild ist, um seine Einwilligung bitten. .(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
(https://www.rechtambild.de/2011/02/der- ... ppenfotos/)Diese Ausnahmen kommen jedoch überhaupt erst in Betracht, wenn man eigentlich nicht genau diese eine Gruppe fotografieren möchte, sondern etwas ganz anderes (z.B. den Ort wo sich die Gruppe grade aufhält) und die Personengruppe „nur zufällig vor Ort ist“. Auf Versammlungen und Veranstaltungen bzw. den Aufzählungen gem. Nr. 3 möchte man auch nicht direkt die Personen sondern das Event an sich darstellen. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass man Leute nicht „aus der Masse herausheben“ darf. Sobald bestimmte Personen besonders hervorgehoben oder im Vordergrund des Bildes stehen, kann dies schon eine Rechtsverletzung begründen. Dies wird damit begründet, dass dann angenommen wird, dass der Bildzweck auf den Personen liegt und nicht die Veranstaltung o.ä. das Motiv sein soll. Anders kann es unter anderem aussehen, wenn die Personen erkennen, dass sie fotografiert werden und dabei lächelnd oder gar posierend in die Kamera blicken. Dann lässt dies auf eine konkludente Einwilligung schließen ...
Das Presserecht spielt dann auch noch mit hinein.
(Auch vom obigen Link)Grundsätzlich kommt in Betracht, das Personen als "Beiwerk" im Sinne des Gesetzes betrachtet werden können (Link: https://www.rechtambild.de/2010/03/das- ... enen-bild/). Wenn also eine Person offensichtlich nicht das Hauptmotiv eines Bildes darstellt, sondern vielmehr "durch Zufall" auf dem Bild erscheint, ist die Einwilligung entbehrlich.
Mit "Versammlungen, Aufzügen oder ähnliche Vorgängen" sind Ansammlung von Menschen gemeint, die den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun. Klassisches Beispiel hierfür ist die Demonstration. Hintergrund dieser Vorschrift ist die Freiheit der Presse, die gesichert werden soll. Es soll der Presse also möglich sein, über bestimmte Anlässe zu berichten, ohne dutzende Einwilligungen einzuholen. Die Vorschrift ist allerdings nicht dazu gedacht, bei jeglicher Menschengruppe die Einwilligung verzichtbar zu machen. Anders mag das aussehen, wenn es sich um eine öffentliche Sportveranstaltung handelt, z.B. ein Beachballturnier auf dem Marktplatz.
http://www.anwalt.de/rechtstipps/presse ... 09844.html
https://www.rechtambild.de/2011/08/foto ... otografie/
Ist also mal wieder kompliziert. Diese Ergänzung wollte ich aber doch noch anfügen.
Meine Playmo-Fotos: http://ladiossundzenobia.blogspot.com/
- Playmodschungel
- Playmo-Maharani
- Beiträge: 2999
- Registriert: Montag 25. Juni 2007, 00:54
Re: Ansprüche von Ausstellern und Verkäufern
Auf keiner Börse oder Ausstellung, an der ich teilgenommen und ausgestellt habe, wurde jemals irgendein Papierkram unterschrieben. Es war selbstverständlich, dass keine Realnamen zu den Bilder geschrieben wurden und ansonsten wurden nur Bilder gepostet, die nicht anstößig waren.
Wenn es zu viel Bürokratie gibt, macht Ausstellen keinen Spaß mehr.
Liebe Grüße Martina
Wenn es zu viel Bürokratie gibt, macht Ausstellen keinen Spaß mehr.
Liebe Grüße Martina
Wirklich reich ist, wer mehr Träume in seiner Seele hat, als die Realität zerstören kann
Re: Ansprüche von Ausstellern und Verkäufern
Was das Urheberrecht angeht, habe ich mehrfach den Eindruck gewonnen "da schert sich niemand drum" solange nicht ein finanzkräftiger Urheber verletzt wurde.Missouri Ben hat geschrieben: Da ein Playmobil-Diorama eine kreative künstlerische Produktion ist, hat der Urheber (deswegen heißt das so) das Urheberrecht darauf.
Meine Bildergeschichten rund um die Digedags im Wilden Westen.
http://www.klickywelt.de/viewtopic.php?f=31&t=61964
http://www.klickywelt.de/viewtopic.php?f=31&t=61964
Re: Ansprüche von Ausstellern und Verkäufern
Ich hatte bislang leider nicht die Möglichkeit auf ein Treffen oder eine Ausstellung zu fahren.
Doch beim Durchlesen der Beiträge bin ich auf einen interessanten Einfall gestoßen, den ich so nur unterschreiben kann.
Einen Info-Stand, der von vll je einem der "Hard-Core-Bastler" betreut wird.
In zyklisch wechselndem Zeiträumen könnten die wichtigsten Themen kurz vorgeführt werden.
Ich denke da speziell an:
Figuren zerlegen für Dummies
Teile nachbestellen bei PB
Lackieren
Sägen, Feilen, Spachteln und Kleben
So könnten sich die Zuschauer und die angehenden Bastler über das nötige Know-how informieren. Eventuell würde auch die Bastler-Gemeinschaft aktiv vergrößert werden, da sich Leute direkt informieren können. So fällt es einigen sicherlich leichter, sich Zuhause die nötigen Dinge zu besorgen und loszulegen.
Meist kann man ja in einer kurzen - aber feinen - Demonstration viel vermitteln.
Mir ist bewusst, dass ich hier einiges verlange bzw. in den Raum stelle. Doch ich fand die Idee einfach nur super.
Doch beim Durchlesen der Beiträge bin ich auf einen interessanten Einfall gestoßen, den ich so nur unterschreiben kann.
Einen Info-Stand, der von vll je einem der "Hard-Core-Bastler" betreut wird.
In zyklisch wechselndem Zeiträumen könnten die wichtigsten Themen kurz vorgeführt werden.
Ich denke da speziell an:
Figuren zerlegen für Dummies
Teile nachbestellen bei PB
Lackieren
Sägen, Feilen, Spachteln und Kleben
So könnten sich die Zuschauer und die angehenden Bastler über das nötige Know-how informieren. Eventuell würde auch die Bastler-Gemeinschaft aktiv vergrößert werden, da sich Leute direkt informieren können. So fällt es einigen sicherlich leichter, sich Zuhause die nötigen Dinge zu besorgen und loszulegen.
Meist kann man ja in einer kurzen - aber feinen - Demonstration viel vermitteln.
Mir ist bewusst, dass ich hier einiges verlange bzw. in den Raum stelle. Doch ich fand die Idee einfach nur super.