Artikel 2 Verpflichtungen Reichensteins (1) Die Herrschaft Reichenstein verpflichtet sich, die Neutralität zu waren und sich aus ihrem Bündnis zurückzuziehen. (2) Die Herrschaft Reichenstein verpflichtet sich die Geschäfte des Kongresses und die der Regierung streng zu trennen; Die Interessen Reichensteins dürfen den Abgesandten der Staaten nicht mit Gewalt aufgezwungen werden. (3) Reichenstein verpflichtet sich eine Truppe aus mindestens 6 Mann aufzustellen, die dem Kongress untersteht und ihn schützen soll.
Artikel 3 Zweck des Kongresses (1) Der Kongress dient als neutraler Verhandlungsort, er darf von keiner Regierung, die den Vertrag unterzeichnet hat, mit Waffengewalt angegriffen werden. (2) Der Kongress dient auch zur Findung gemeinsamer Interessen und gegebenen Falls der Verhängung gemeinsamer Sanktionen. (3) Vor allem dient der Kongress der Entschärfung diplomatischer Krisen und dem Aufbau besserer diplomatischer Beziehungen.
Artikel 4 Entscheidungen(1) Entscheidungen des Kongresses, insbesondere im Bezug auf gemeinsame Sanktionen, bedürfen einer Mehrheit von 75% der Stimmen.
Artikel 5 Rederecht und Antragsrecht (1) Jedes Land hat das Recht seine Anliegen vorzutragen und Anträge an den Kongress zu stellen. (2) Dieses Recht darf nicht durch die Größe oder den Reichtum eines Landes beschränkt oder ausgeweitet werden.
gez. Admiral Baron Freak, Ritter von Padua, Verwalter von Reichenstein
