Aus gegebenem Anlass hat sich bei mir die Frage ergeben, inwieweit Geobra einzuschuechtern versucht, wenn zu lesen ist:
(Auszug aus de Richtlinien zur Veränderung von PLAYMOBIL-Figuren und -Teilen

Bei Customizing von PLAYMOBIL-Figuren und -Teilen mit der Zielsetzung, diese Kindern darzustellen, bzw. Kindern zur Verfügung zu stellen, geht es zum einen um die Sicherheit der Kinder im Allgemeinen zu gewährleisten, zum anderen darum, der gesetzlichen Verpflichtung aus dem Produkthaftungsrecht genüge zu tun. geobra Brandstätter hat hierbei Produktbeobachtungspflicht in dem Sinne, dass wir den Markt in wirtschaftlich vertretbarem Maße beobachten müssen. Dieser Pflicht kommen wir als Hersteller von Spielwaren selbstverständlich sorgfältig nach. Wenn wir dabei feststellen, dass im Zusammenhang mit Veränderungen von PLAYMOBIL-Figuren und -Teilen eine Gefährdung für Kinder ausgehen könnte, sind wir gesetzlich verpflichtet, derartige Veränderungen zu unterbinden, da wir ansonsten für Folgeschäden haftbar gemacht werden könnten.
Gefährdung für Kinder entsteht aus heutiger Sicht dann, wenn die Figuren z. B. wie folgt verändert wurden:
- Verbiegen durch Erhitzen mit elektrischen Geräten oder offenem Feuer
- Dekoration mit spitzen Teilen wie z.B. Metalldrähten
- Manipulation der Figuren mit Hammer und Nägeln
- Lackierung der Figuren mit ungetesteten Lacken und Farben
Geobra argumentiert hier mit "Produkthaftung" und "gesetzlicher Verpflichtung". Wenn ich das Produkthaftungsrecht richtig interpretiere, dann bezieht sich das auf die Neuware und auf den "sachgemaessen Gebrauch". Es erlischt aber, wenn der Verbraucher "unsachgemaesse Veraenderungen" am Produkt vornimmt. Das waere z.B die Bremsen vom Auto auszubauen oder den Toaster/Foen mit in die Badewanne nehmen (wenn in der Gebrauchsanleitung steht "vor Feuchtigkeit/Naesse schuetzen"...).
Soweit ich es verstanden habe:
Unter Produkthaftung versteht man die Haftung des Herstellers für Gesundheits- und Sachschäden, die aus der Benutzung eines fehlerhaften Produkts resultieren.
Nach § 1 Abs. 2 und 3 ProdHaftG ist die Haftung ausgeschlossen, wenn:
der Hersteller das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat (Bsp.: das Produkt wurde ihm gestohlen), der Fehler nach dem Inverkehrbringen des Produkts entstanden ist (Bsp.: es wurde eine unsachgemäße Reparatur durchgeführt)
Hat jemand genauere Einsichten in die Materie? Ansonsten erscheint es mir, dass gedroht wird, ohne Substanz dahinter. Die einzige Substanz ist die deutliche erhoehte Finanzkraft der Firma, die den Gegner (= der kleine Mann/Frau) wohl kostenmaessig bei einer Klage in die Knie zwingt.
Gruss,
HDL